Ärzte- und Spitalhaftung

Disclaimer: Die hier gemachten Ausführungen sind rein grundsätzlicher Natur und gehen nicht auf die verschiedenen Faktoren zur Bestimmung konkreter Haftungsansprüche ein.

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Beim Abschluss von Behandlungsverträgen können Bestimmungen über wichtige Details fehlen, da diese Vereinbarungen oft aufgrund konkludenten Verhaltens zustande kommen. Im Streitfall müssen diese Details ermittelt werden, wobei sich der Inhalt des Auftrags gemäß Art. 396 OR nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts richtet. Für Ärzte bedeutet dies, dass sie dem Patienten eine sorgfältige Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst schulden, die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit ausgerichtet ist. Allerdings haftet der Arzt nicht für die Wiederherstellung der Gesundheit selbst, sondern lediglich für eine entsprechende, fachgerechte Behandlung (lex artis).

Im Hinblick auf die Haftung sind verschiedene Kategorien zu unterscheiden. Privatärzte haften für Schäden, die durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verursacht wurden und einen kausalen Zusammenhang zum Schaden aufweisen. Für öffentliche Spitäler gilt eine kantonale Staatshaftung, die von der Wiederrechtlichkeit des schädigenden Handeln abhängt. Bei Behandlungsschäden infolge mangelnder Erfahrung des ausführenden Arztes liegt die Beweislast für den (fehlenden) Zusammenhang zwischen der Risikoerhöhung und dem Schaden beim Assistenzarzt.

Damit ärztliche Eingriffe gerechtfertigt sind, bedarf es der Einwilligung des Patienten, die auf einer fachlich fundierten und vollständigen Aufklärung über den Eingriff und dessen Folgen beruhen muss. Ohne eine rechtlich verbindliche Einwilligung oder ungenügende Aufklärung des Patienten handelt es sich bei jedem Eingriff am Körper des Patienten um eine einfache Körperverletzung, die wiederrechtlich ist und im Regelfall zur Haftung des ausführenden Arztes für sämtliche Risiken des Eingriffs führt.

Dabei  ist wichtig zu beachten, dass das Haftungsrecht für öffentliche Spitäler kantonal geregelt ist. Die meisten Kantone haben eine originäre und verschuldensunabhängige Staatshaftung eingeführt, bei der Ansprüche direkt gegenüber dem Kanton oder der Gemeinde geltend gemacht werden müssen. Aber trotz dieser Kausalhaftung liegt die Beweislast für Behandlungsfehler und den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beim Patienten.

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