Der Behandlungsvertrag

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Der Behandlungsvertrag, auch bekannt als Arztvertrag, bildet das Kernstück des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und PatientIn, insbesondere bei Behandlungen durch einen Privatarzt, auch wenn dieser als Belegarzt an einer Gesundheitseinrichtung tätig ist. Gemäß der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird der Behandlungsvertrag als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR betrachtet.

Zustandekommen des Vertrags: Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Häufig ergibt sich der Behandlungsvertrag alleine aus dem konkludenten Verhalten der Parteien. Wenn beispielsweise ein Privatarzt öffentlich ankündigt, Patienten in seiner Praxis zu empfangen, stellt dies eine Realofferte dar. Diese wird vom Patienten durch die Anmeldung für eine Sprechstunde mittels Realakzept angenommen. Wenn der/die PatientIn urteilsunfähig ist oder der Behandlungsvertrag von einer urteilsfähigen, aber unmündigen oder entmündigten Person abgeschlossen wird, greifen spezielle Bestimmungen.

Beendigung des Vertrags: Gemäß Art. 404 OR kann der Auftrag vom Arzt und dem/der PatientIn jederzeit widerrufen oder gekündigt werden, einschließlich des Heilungsauftrags des Arztes. Eine Kündigung zur Unzeit ist jedoch unzulässig, was bedeutet, dass eine Partei den Auftrag nicht in einem ungünstigen Moment und ohne sachliche Rechtfertigung auflösen darf.

Fehlerhaftes Zustandekommen: Wie bei anderen Rechtsgeschäften kann auch der Behandlungsvertrag fehlerhaft sein. Der Vertrag kann einen unmöglichen, einen widerrechtlichen oder sittenwidrigen Inhalt haben (Art. 20 i.V.m. 394 OR). Wenn der Vertrag in diesen Fällen nicht durch die Annahme bloßer Teilnichtigkeit aufrechterhalten werden kann, wirkt die Ungültigkeit in der Regel auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Der Vertrag fällt daher ex tunc dahin. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich in einer solchen Situation, wenn davon ausgegangen werden muss, dass mit dem Dahinfallen des Vertrags ex tunc auch die Einwilligung des Patienten dahinfällt. Wenn dies der Fall ist, können etwaige Eingriffe des Arztes als widerrechtlich angesehen werden, was erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung haben kann.

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