Kranken- und Sozialversicherungsrecht
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Im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung (Grundversicherung) gemäß dem KVG sind Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall abgedeckt, sofern dafür keine Unfallversicherung aufkommt (vgl. Art. 1a Abs. 2 KVG). Es handelt es sich bei der Grundversicherung also nicht nur um eine soziale Absicherung bei Krankheit, sondern auch um eine Gesundheitsversicherung für Personen ohne Unfallversicherung. Die Mutterschaft ist in diese Gesundheitsversicherung integriert, da sie ähnliche Leistungsbedürfnisse wie bei der Diagnose und Behandlung von Gesundheitsschäden auslöst.
Die Legaldefinition des Krankheitsbegriffs in Art. 3 Abs. 1 ATSG gilt dabei als Auffangtatbestand für alle nicht unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Es muss zunächst eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegen, also eine körperliche, geistige oder psychische Funktionsstörung. Diese darf nicht Folge eines Unfalls sein und muss zu Untersuchungs- oder Behandlungsbedürftigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit führen. Ob eine Grundheitsbeeinträchtigung dem Krankheitsbegriff von Art. 3 Abs. 1 ATSG entspricht, hängt auch von den Leistungen ab, die die Krankenversicherung erbringt: Übernahme der Kosten für medizinische Untersuchungen und Behandlungen sowie Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit. Ob eine Gesundheitsbeeinträchtigung einen Krankheitswert hat, ist jedoch eine Wertungsfrage und somit nicht vollständig objektiv bestimmbar.
Das KVG regelt aber die Krankenversicherung nicht abschliessend. Krankenkassen können als Nebentätigkeit private Zusatzversicherungen und weitere private Versicherungsarten anbieten (vgl. Art. 14 KVV). Diese unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (vgl. Art. 12 Abs. 3 KVG) und nicht dem KVG.
Im Gegensatz zur allgemeinen Grundversicherung ist die Taggeldversicherung nicht obligatorisch und kann bei einem anderen Versicherungsträger als bei der gewählten Krankenversicherung abgeschlossen werden. Der Grund dafür liegt vor allem darin, dass eine Taggeldversicherung oft im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird. Ein Versicherer darf die Taggeldversicherung daher nicht auflösen, wenn eine versicherte Person die Grundversicherung kündigt
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